Elektro Bischofer GmbH & Co KG
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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns Elektro Bischofer Ges.mb.H. + Co KG
und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle
hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung
unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.elektro-bischofer.at) und wurden diese auch an
den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw.
Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen
– gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen
AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte
Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen
sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur
Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit
Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben
unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden
gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.5. Für Internetverträge gilt, wenn nicht anders vereinbart, eine Bindung von 24 Monaten. Kündigungen können zum Monatsletzten eingereicht werden und werden mit Ende des Folgemonats wirksam.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kundenangeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden,
besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie
Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern
als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies
einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet,
Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen.
Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im
hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Im Falle einer Reparatur, Lieferung oder sonstigen Arbeitsleistung werden auch die Fahrtkosten an Kunden weiterverrechnet.
3.6. Wir sind aus Eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von
zumindest 2% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur
Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen
bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc.
seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß,
in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI
2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte.
Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des
Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur
bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei
Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten
werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen
bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der
Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung
zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt,
dem Kunden einen Zuschlag von 20% des Werts der beigestellten Geräte
bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,
gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu
berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen
wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,
gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen
ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung
unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den
Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen
aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige
Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser
Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen
erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im
rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen,
sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte,
Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur
Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten,
Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von
Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 25 soweit dies im angemessenen Verhältnis
zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des
Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform
(ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und
Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde
alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur
Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten
Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung
kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche
Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben
und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im
Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene
Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und
Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu
veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern
nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund
Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie
und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder
Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes
Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen
und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und
Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen
Gründen erforderlich sind, um den
Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen
unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer
Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies
eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder
durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und
erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und
-leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen unserer Zulieferer
oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich
liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden
auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden
durch zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund
der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden
Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von
Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 3% des
Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,
wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit
hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn
deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht
auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die
Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu
erfolgen.
9.6. Für Betriebs- und Verdienstentgänge oder zusätzlich anfallende Kosten, die für den Kunden durch
unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Ereignisse, wie z.B. Verzögerung der Lieferzeit oder
Krankenstand enstehen, können wir nicht haftbar gemacht werden.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits
vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere
baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten
in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu
verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und
den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte
Instandsetzung zu veranlassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b
KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den
Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager
bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern.
Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen
Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede
verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,
Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände
gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir
bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte
und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung
der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten
angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine
Lagergebühr in Höhe von 3% zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu
stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher
unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und
wir der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen
Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als
Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung
des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser
Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder
der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für
den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden
freihändig und bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer
Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet,
sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf
unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich
solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir
berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers
bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns
aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer
die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die
von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser
geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung,
insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf
unserer ausdrücklicher Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber
unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)
der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht
übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern,
gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen
kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. 16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden,
sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet,
uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder
Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
bereits vorhanden war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt
hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe
an uns schriftlich anzuzeigen.
16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar
– vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang
mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten
des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern
wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch
uns zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie
etwa Zuleitungen, Verkabelungen u. Ä. nicht in technisch einwandfreiem und
betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel
sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht
voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen
Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7. nicht nachkommt.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem
Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur
Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur
dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen
zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden –
ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder
Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern
wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung
und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung
insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser
Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Teile nicht berührt.
18.2. Wir, ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon,
gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung
zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am
nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1. Es gilt österreichisches Recht
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (6235 Reith im
Alpbachtal, Neudorf 9).
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns
und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren
Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser
seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
19.5. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt)
ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit
einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei
Annahmeverzug (insbesondere gemäß 12.) einverstanden ist.