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Elektro Bischofer GmbH & Co KG

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Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der

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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses:

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nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes

in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.   Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns Elektro Bischofer Ges.mb.H. + Co KG

und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche

Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle

hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen

Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung

unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.elektro-bischofer.at) und wurden diese auch an

den Kunden übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw.

Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen

– gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei

uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2.   Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen

AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden

gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,

Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte

Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen

sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur

Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit

Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben

unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden

gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.

Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht

hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag

umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den

Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

2.5. Für Internetverträge gilt, wenn nicht anders vereinbart, eine Bindung von 24 Monaten. Kündigungen können zum Monatsletzten eingereicht werden und werden mit Ende des Folgemonats wirksam.

3.  Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kundenangeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden,

besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer

und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie

Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern

als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies

einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet,

Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen.

Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im

hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Im Falle einer Reparatur, Lieferung oder sonstigen Arbeitsleistung werden auch die Fahrtkosten an Kunden weiterverrechnet.

3.6. Wir sind aus Eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich

vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von

zumindest 2% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,

Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur

Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von

Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen

bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc.

seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß,

in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen

Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI

2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte.

Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des

Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur

bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei

Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten

werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen

bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.

3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der

Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung

zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.

4.   Beigestellte Ware (Beistellungen)

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt,

dem Kunden einen Zuschlag von 20% des Werts der beigestellten Geräte

bzw. des Materials zu berechnen.

4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

5.   Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei

Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,

gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu

berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen

wir einen Zinssatz iHv 4%.

5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,

gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen

ausgehandelt wird.

5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender

Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung

unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den

Kunden einzustellen.

5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen

aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige

Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser

Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen

erfolglos gemahnt haben.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als

Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im

rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen,

sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte,

Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur

Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten,

Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere

verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von

Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 25 soweit dies im angemessenen Verhältnis

zur betriebenen Forderung steht.

6.   Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des

Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform

(ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und

Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

7.   Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde

alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur

Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten

Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung

kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben

über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher

Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche

Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben

und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur

Verfügung zu stellen.

7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im

Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene

Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und

Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu

veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern

nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund

Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie

und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,

Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und

betriebsbereitem Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder

Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes

Entgelt zu überprüfen.

7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare

Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen

und Materialien zur Verfügung zu stellen.

8.   Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und

Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen

Gründen erforderlich sind, um den

Vertragszweck zu erreichen.

8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen

unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber

Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer

Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies

eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder

durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und

erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und

-leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9.   Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht

vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen unserer Zulieferer

oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich

liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das

entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden

auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag

unzumutbar machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden

durch zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund

der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden

Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine

entsprechend hinausgeschoben.

9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von

Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 3% des

Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen,

wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit

hiervon unberührt bleibt.

9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn

deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht

auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die

Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels

eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu

erfolgen.

9.6. Für Betriebs- und Verdienstentgänge oder zusätzlich anfallende Kosten, die für den Kunden durch

unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Ereignisse, wie z.B. Verzögerung der Lieferzeit oder

Krankenstand enstehen, können wir nicht haftbar gemacht werden.

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits

vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere

baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten

in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu

verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und

den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte

Instandsetzung zu veranlassen.

11. Gefahrtragung

11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b

KSchG.

11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den

Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager

bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern.

Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen

Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede

verkehrsübliche Versandart.

12. Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,

Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener

Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände

gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir

bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte

und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung

der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten

angemessenen Frist nachbeschaffen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf

Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine

Lagergebühr in Höhe von 3% zusteht.

12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu

stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber

Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur

vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher

unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und

wir der Veräußerung zustimmen.

13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen

Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.

13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung

berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als

Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung

des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser

Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder

der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für

den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.

13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom

Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden

freihändig und bestmöglich verwerten.

13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer 

Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet,

sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden.

Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf

unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich

solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir

berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers

bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns

aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer

die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.

14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene

Kostenvorschüsse zu verlangen

15. Unser geistiges Eigentum

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die

von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser

geistiges Eigentum.

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung,

insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und

Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf

unserer ausdrücklicher Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der

Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16. Gewährleistung

16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.

16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber

unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)

der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht

übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern,

gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen

kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. 16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden,

sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet,

uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder

Fehlerbehebung zu ersetzen.

16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt

bereits vorhanden war.

16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei

ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt

hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe

an uns schriftlich anzuzeigen.

16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften

Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine

Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich

einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar

– vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang

mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten

des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern

wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch

uns zu ermöglichen.

16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie

etwa Zuleitungen, Verkabelungen u. Ä. nicht in technisch einwandfreiem und

betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel

sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht

voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche

Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen

Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß

Punkt 7. nicht nachkommt.

17. Haftung

17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen

Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen

von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.

17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem

Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur

Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur

dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen

zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden –

ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder

Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und

Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,

Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder

natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso

besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern

wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen

durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung

(z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung

und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur

Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung

insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser

Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

18. Salvatorische Klausel

18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit

der übrigen Teile nicht berührt.

18.2. Wir, ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon,

gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung

zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am

nächsten kommt.

19. Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches Recht

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (6235 Reith im

Alpbachtal, Neudorf 9).

19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns

und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren

Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser

seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der

Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

19.5. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt)

ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit

einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei

Annahmeverzug (insbesondere gemäß 12.) einverstanden ist.